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   BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18   

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BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2019,47181)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2019 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2019,47181)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2019,47181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vizepräsident Harbarth nicht von der Ausübung des Richteramts im Verfahren 1 BvL 7/18 ausgeschlossen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 3 BVerfGG
    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Verfassungsrichters von der Ausübung seines Richteramts wegen der Besorgnis der Befangenheit; Mitwirkung eines Richters an dem Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung von sog. Kinderehen

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss eines Verfassungsrichters von der Ausübung seines Richteramts wegen der Besorgnis der Befangenheit; Mitwirkung eines Richters an dem Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung von sog. Kinderehen

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Politiker zum Verfassungsrichter - und die mögliche Befangenheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Befangenheit wegen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren - Causa Harbarth

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 332
  • NJW 2020, 1577
  • NVwZ 2022, 398
  • FamRZ 2020, 1386
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 148, 1 ).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es auch darum, bereits den "bösen Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (BVerfGE 148, 1 ).

    c) Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters besteht (vgl. BVerfGE 142, 18 , 148, 1 ) oder wenn frühere Forderungen des jetzigen Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. BVerfGE 142, 9 m.w.N.; 148, 1 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz in der Öffentlichkeit geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Dementsprechend hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller nicht auf dessen frühere Stellung als Ministerpräsident des Saarlandes an sich gestützt, sondern auf die konkrete Art und das konkrete Ausmaß seiner Beteiligung an einer ersten Gesetzgebungsinitiative, die auf die Einführung einer mit dem geltenden, im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenständlichen § 217 StGB deckungsgleichen Regelung zielte (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Zwar können frühere Forderungen des betroffenen Richters nach einer Rechtsänderung Zweifel an seiner Objektivität begründen, wenn diese Forderungen in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Entscheidend dafür, ob im konkreten Verfahren die Forderung nach Rechtsänderung die Besorgnis seiner Befangenheit begründen kann, ist jedoch auch insoweit, dass das Verhalten des Richters den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei "festgelegt" (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Der für die Besorgnis der Befangenheit genügende "böse Schein" möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) entsteht erst, wenn das konkrete Verhalten des betroffenen Richters jenseits der in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG ausdrücklich akzeptierten vorhergehenden Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren bei vernünftiger Würdigung auf eine verfassungsrechtliche Vorfestlegung schließen lässt.

    Selbst der "böse Schein" (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) einer aus der Vorfestlegung auf eine bestimmte Beurteilung des im Normenkontrollverfahrens zu überprüfenden Rechts gespeisten Besorgnis der Befangenheit lässt sich daher nicht annehmen.

    Insofern verhält es sich vorliegend anders als in Konstellationen, in denen frühere Forderungen eines jetzigen Richters des Bundesverfassungsgerichts nach einer Gesetzesänderung gerade mit dezidiert verfassungsrechtlicher Argumentation erhoben wurden und darauf gestützt eine bestimmte einfachgesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich erforderlich erachtet wurde (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    (2) Zweifel an der Objektivität von Vizepräsident Harbarth sind nicht deshalb berechtigt, weil sich aufdrängte, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer von ihm â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung bestünde (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Ein solcher innerer Zusammenhang wird bei dem Eintreten für eine auf die politische Überzeugung zurückgehende Forderung nach Gesetzesänderungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dabei dezidiert verfassungsrechtlich argumentiert wird (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ).

    c) Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters besteht (vgl. BVerfGE 142, 18 , 148, 1 ) oder wenn frühere Forderungen des jetzigen Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. BVerfGE 142, 9 m.w.N.; 148, 1 ).

    Dabei kommt es für die aus der Befürchtung einer bereits vorgefassten Rechtsauffassung des betroffenen Richters gespeiste berechtigte Besorgnis fehlender Unvoreingenommenheit und Offenheit auf den Eindruck der Vorfestlegung zu den im anhängigen Verfahren relevanten Rechtsfragen an (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 jeweils hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass die aus dem vorgenannten Personenkreis Gewählten ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; siehe auch BVerfGE 140, 115 ).

    (2) Zweifel an der Objektivität von Vizepräsident Harbarth sind nicht deshalb berechtigt, weil sich aufdrängte, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer von ihm â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung bestünde (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Bei der parlamentarischen Arbeit als Abgeordneter handelt es sich um eine Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 58, 177 ; siehe auch BVerfGE 135, 248 ).

    Das Werben für eine gesetzliche Regelung außerhalb des unmittelbaren parlamentarischen Bereichs, wie etwa durch Interviews in den Medien, ist Teil der Mandatsausübung und gehört damit ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG; zumal die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren weit verstanden und selbst auf die Gutachtenerstattung durch externe Sachverständige (vgl. BVerfGE 135, 248 ) oder auf die Referententätigkeit in einem beteiligten Ministerium erstreckt wird (vgl. BVerfGE 1, 66 ).

    d) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach den ausdrücklichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG für sich genommen keinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 135, 248 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen aufgrund der dargelegten tatsächlichen Umstände der Einbindung von Vizepräsident Harbarth in die Initiierung und Durchführung des zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen führenden Gesetzgebungsverfahrens weder aufgrund einzelner Aspekte noch aus deren summativer Wirkung (dazu BVerfGE 135, 248 ) ausreichende Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit.

    (3) Eine Gesamtbetrachtung (vgl. BVerfGE 135, 248 ) der die konkrete Art und Weise der Mitwirkung von Vizepräsident Harbarth am fraglichen Gesetzgebungsverfahren prägenden Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Diese Vorschrift garantiert die subjektive Unabhängigkeit des Richters und stellt seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall sicher (vgl. BVerfGE 78, 331 ; 82, 30 ; 140, 115 ).

    Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 148, 1 ).

    b) Die Maßstäbe gelten wegen der einheitlichen Gewährleistung eines neutralen und unvoreingenommenen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; 103, 111 ; 140, 115 ; 148, 69 ) für sämtliche Verfahrensarten, auch für solche, an denen â?? wie im konkreten Normenkontrollverfahren â?? Verfahrensbeteiligte erst dann mitwirken, wenn wenigstens eines der in § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane von seinem Beitrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass die aus dem vorgenannten Personenkreis Gewählten ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; siehe auch BVerfGE 140, 115 ).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Diese Vorschrift garantiert die subjektive Unabhängigkeit des Richters und stellt seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall sicher (vgl. BVerfGE 78, 331 ; 82, 30 ; 140, 115 ).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    d) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach den ausdrücklichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG für sich genommen keinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 135, 248 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Der für die Besorgnis der Befangenheit genügende "böse Schein" möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) entsteht erst, wenn das konkrete Verhalten des betroffenen Richters jenseits der in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG ausdrücklich akzeptierten vorhergehenden Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren bei vernünftiger Würdigung auf eine verfassungsrechtliche Vorfestlegung schließen lässt.

    Selbst der "böse Schein" (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) einer aus der Vorfestlegung auf eine bestimmte Beurteilung des im Normenkontrollverfahrens zu überprüfenden Rechts gespeisten Besorgnis der Befangenheit lässt sich daher nicht annehmen.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Die von Vizepräsident Harbarth angezeigten Umstände geben Anlass, einen Beschluss des Senats über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 101, 46 m.w.N.).

    Sie finden zudem einheitlich sowohl bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG als auch bei Selbstablehnung nach § 19 Abs. 3 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 20, 26 ; siehe auch BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ).

  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 344/51

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Bei der parlamentarischen Arbeit als Abgeordneter handelt es sich um eine Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 58, 177 ; siehe auch BVerfGE 135, 248 ).

    d) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach den ausdrücklichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG für sich genommen keinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Sie finden zudem einheitlich sowohl bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG als auch bei Selbstablehnung nach § 19 Abs. 3 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 20, 26 ; siehe auch BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    b) Die Maßstäbe gelten wegen der einheitlichen Gewährleistung eines neutralen und unvoreingenommenen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; 103, 111 ; 140, 115 ; 148, 69 ) für sämtliche Verfahrensarten, auch für solche, an denen â?? wie im konkreten Normenkontrollverfahren â?? Verfahrensbeteiligte erst dann mitwirken, wenn wenigstens eines der in § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane von seinem Beitrittsrecht Gebrauch gemacht hat.
  • BVerfG, 25.03.1966 - 2 BvF 1/65

    Selbstablehnung

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • OLG Bamberg, 12.05.2016 - 2 UF 58/16

    Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt

  • BVerfG, 02.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Voraussetzungen für den Ausschluß eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

    Zu der Prüfung von Ausschlussgründen aus § 18 Abs. 1 BVerfGG ist der Senat wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ohnehin in jedem Stadium eines Verfahrens verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 34 ; 95, 322 ; 152, 332 ).

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; 159, 135 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    Die Ausschlussregelung ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 152, 332 ; 155, 357 ; stRspr).

    Zu einem Ausschluss kann regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; 155, 357 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 152, 332 ; 156, 340 ; 159, 135 m.w.N.).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 152, 332 ; 156, 340 ; 159, 135 m.w.N.).

    Danach können Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit insbesondere dann berechtigt sein, wenn frühere Forderungen nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Dabei kommt es für die aus der Befürchtung einer bereits vorgefassten Rechtsauffassung gespeiste berechtigte Besorgnis fehlender Unvoreingenommenheit und Offenheit auf den Eindruck der Vorfestlegung zu den im anhängigen Verfahren relevanten Rechtsfragen an (vgl. BVerfGE 152, 332 m.w.N.).

    b) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 152, 332 ; 155, 357 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

    Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters oder der Richterin zu den zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Normen in der Öffentlichkeit geschaffen haben (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    c) Diese Maßstäbe finden einheitlich bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG und bei Entscheidungen über Ersuchen nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ; 152, 332 ).

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen hinsichtlich der von Richter Wolff dargelegten tatsächlichen Umstände weder aufgrund einzelner Aspekte noch aus deren summativer Wirkung (dazu BVerfGE 135, 248 ; 152, 332 ) ausreichende Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit.

    Eine irgendwie geartete Urheberschaft für später in Kraft getretene Normen oder die Forderung nach einer Rechtsänderung kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    e) Auch eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Art und Weise (vgl. BVerfGE 135, 248 ; 152, 332 ) der von Richter Wolff aufgeführten Tätigkeiten vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu tragen.

    Zwar können sich hinzutretende besondere Umstände grundsätzlich aus deren summativer Wirkung ergeben (vgl. BVerfGE 135, 248 ; 152, 332 ).

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Es geht vielmehr darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 34 ; 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7).

    b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ihre neue Rolle erst mit Antritt des Richteramts unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen wahrnehmen müssen beziehungsweise können (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten

    Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; 156, 340 jeweils m.w.N.).

    Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

    Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit können etwa auch berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin besteht (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2099/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache und unzulässige

    Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 10/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden

    Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im

    Eine solche liegt regelmäßig lediglich dann vor, wenn die Tätigkeit im gegenständlichen verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren erfolgte (vgl. BVerfGE 152, 332 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner oder ihrer Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - VerfGH 177/20

    Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in einem

    § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch ebenso wie die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. August 2019 - VerfGH 5/18, juris, Rn. 5, und vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 17, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18, BVerfGE 152, 332 = juris, Rn. 15).

    Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, BVerfGE 135, 248 = juris, Rn. 25, vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 20, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18, BVerfGE 152, 332 = juris, Rn. 18 m. w. N.).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6; vgl. zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2004 - 2 BvF 1/98, BVerfGE 109, 130 = juris, Rn. 5, vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, BVerfGE 135, 248 = juris, Rn. 17, vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18, BVerfGE 152, 332 = juris, Rn. 8 f. m. w. N.).

  • BVerfG, 08.10.2021 - 2 BvC 14/20

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie unzulässiger Ablehnungsgesuche und

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 36/20

    Unterzeichnung einer Volksinitiative; Kein Mitwirkungsausschluss; Keine Besorgnis

  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19

    Zur Möglichkeit einer Besorgnis der Befangenheit von hauptberuflich als

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 1/20
  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 3/20

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses vom Richteramt bzw zur Besorgnis der

  • BVerfG, 11.05.2022 - 2 BvQ 43/22

    Erfolgloser Eilantrag in einer besoldungsrechtlichen Sache - Verwerfung

  • LSG Sachsen, 29.06.2020 - L 11 SF 90/20
  • BVerfG, 23.11.2020 - 1 BvR 2518/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvQ 54/20

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung

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